Kreisentscheid HFLÜ Unfallverhütungsvorschriften/Unfallversicherung
Bis zu welcher Höhe dürfen nach der UVV-Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49), in Verbindung mit DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“ Selbstrettungsübungen unter besonderen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden?2021/21-06 (7642)
aBis zu einer Höhe von 10 Metern sind Selbstrettungsübungen erlaubt.
bBis zu einer Höhe von 6 Metern sind Selbstrettungsübungen erlaubt.
cBis zu einer Höhe von 8 Metern sind Selbstrettungsübungen erlaubt.
Quelle: Fragen- und Antwortenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung, Stand: Oktober 2021, Hessische Landesfeuerwehrschule